Erwägungsgrund 54 32024L2831
Etliche Personen, die Plattformarbeit leisten, sind Selbstständige. Von digitalen Arbeitsplattformen genutzte automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme wirken sich in ähnlicher Weise auf den Schutz der persönlichen Daten von Selbständigen und ihre Verdienstmöglichkeiten aus wie auf die von Plattformbeschäftigten. Daher sollten die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte betreffend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des algorithmischen Managements, insbesondere in Bezug auf die Transparenz automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme, Beschränkungen der Verarbeitung oder Erhebung personenbezogener Daten und die Beaufsichtigung und Überprüfung wichtiger Entscheidungen durch Menschen, auch für Personen gelten, die Plattformarbeit leisten, aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Die Rechte betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die Unterrichtung und Anhörung von Plattformbeschäftigten und ihren Vertretern, die gemäß dem Unionsrecht speziell für Arbeitnehmer gelten, sollten nicht für Personen gelten, die Plattformarbeit leisten, aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen. In der Verordnung (EU) 2019/1150 sind Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Fairness und Transparenz für Selbstständige, die Plattformarbeit leisten, vorgesehen, sofern diese als gewerbliche Nutzer im Sinne der genannten Verordnung gelten. Hinsichtlich der Überprüfung wichtiger Entscheidungen durch Menschen sollten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1150 in Bezug auf gewerbliche Nutzer Vorrang haben.