Erwägungsgrund 48 32024L2831
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu wahren, wenn Letztere einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen sind. Dazu gehört mindestens das Recht der betroffenen Person auf Erwirkung eines menschlichen Eingreifens seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Zusätzlich zu den Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management und in Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen von Entscheidungen über die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Vertragsverhältnisses oder ihres Kontos oder einer gleichermaßen nachteiligen Entscheidung auf Plattformarbeit leistende Personen, sollten diese Entscheidungen immer von Menschen getroffen werden.