Erwägungsgrund 25 32024L2841
Damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern angeboten werden, bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter ausüben und sämtliche Verkehrsmittel sowie Parkmöglichkeiten und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter nutzen können, ist es daher notwendig, den Rahmen gemeinsamer Regeln und Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen Musters, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus oder eines Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die für Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie für längere Zeiträume als einen Kurzaufenthalt auf Personen anzuwenden, die einen anerkannten Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung haben.