Erwägungsgrund 49 32024L2841
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta und der VN-BRK anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen, die ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 26 der Charta zu fördern.