Erwägungsgrund 42 32024L2841
Behörden, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten diese Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden — falls vorhanden —, oder in anderer angemessener Weise öffentlich zugänglich machen, und zwar im Einklang mit den einschlägigen in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen, einschließlich Gebärdensprache, Braille-Schrift, assistiver Formate und Audioformate bzw. -funktionen. Private Anbieter, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten ebenfalls dazu angehalten werden, solche Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form öffentlich zugänglich zu machen.