Erwägungsgrund 48 32024L2841
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und die in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechte nicht eingehalten werden. Die geeigneten Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und könnten verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen wie Verwarnungen, Geldbußen oder die Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie andere Arten von Sanktionen umfassen.