Erwägungsgrund 44 32024L2841
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen die digitalen Merkmale der physischen Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Personen mit Behinderungen festgelegt werden, um Betrug zu verhindern und zu bekämpfen, sowie die Datenfelder des einheitlichen Formats für diese Ausweise gemäß dieser Richtlinie geändert werden, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhindern oder gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen.