Erwägungsgrund 34 32024L2841
Der für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Mitgliedstaat sollte derjenige sein, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht hat und in dem ein Behindertenstatus oder ein Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geprüft wird. Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bzw. eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollten den jeweiligen Ausweis während ihres Aufenthalts in jedem anderen Mitgliedstaat nutzen können.