Erwägungsgrund 26 32024L2841
Die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollte Personen mit einem in einem Mitgliedstaat anerkanntem Behindertenstatus oder einem Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern bei einer Vielzahl von entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt werden, sowie den Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen erleichtern und garantieren, die auf der Grundlage von nationalen Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus — wenn es solche förmlichen Dokumente gibt — und Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt werden, gelten.