Erwägungsgrund 50 32024L2841
Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen oder diesen zu besuchen, zu verbessern und somit Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens gemeinsamer Regeln und Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —