Erwägungsgrund 42 32025L2205
Fahrzeugführer, die nach dem Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins im Besitz eines Führerscheins sind, der von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ausgestellt wurde, sollten in der gesamten Union zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sein, so als hätten sie ihren Führerschein ursprünglich in der Union erworben. Dies trägt zur Freizügigkeit innerhalb der Union bei.