Erwägungsgrund 58 32025L2205
Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen. Zu diesem Zweck sollten sie nach Möglichkeit das in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG genannte EU-Führerscheinnetz nutzen. Ziel des EU-Führerscheinnetzes ist es, die Anerkennung von aus den Mitgliedstaaten stammenden Dokumenten und erworbenen Rechten zu gewährleisten, Dokumentenbetrug und das Fahren ohne Genehmigung zu bekämpfen, die mehrfache Ausstellung von Führerscheinen zu verhindern und die Durchsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zu erleichtern. Insbesondere sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, systematisch zu überprüfen, ob die Gründe, die zu zuvor verhängten Aufhebungen, Entziehungen, Aussetzungen oder Einschränkungen geführt haben, nicht mehr bestehen. Die Nutzung des EU-Führerscheinnetzes für die Durchführung anderer Rechtsakte der Union sollte nur zulässig sein, wenn dies in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist.