Erwägungsgrund 67 32025L2205
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die erhebliche Verringerung der Zahl der Opfer von Straßenverkehrsunfällen in der Union und die Erleichterung der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Fahrerlaubnis sowie die Ausstellung und Erneuerung von Führerscheinen und deren gegenseitige Anerkennung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da nationale Vorschriften über die Ausstellung, die Erneuerung, den Ersatz und den Umtausch von Führerscheinen zu so unterschiedlichen Anforderungen führen würden, dass das Niveau der Straßenverkehrssicherheit und der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger, das die harmonisierten Vorschriften vorsehen, nicht erreicht werden könnte, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden und unionsweiten Charakters des Straßenverkehrs und der Notwendigkeit, gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.