Erwägungsgrund 43 32025L2205
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Drittländer zu benennen, die ein mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleisten, und damit den Inhabern von Führerscheinen, die von diesen Drittländern ausgestellt wurden, die Möglichkeit zu geben, ihre Führerscheine vorbehaltlich einschlägiger Bedingungen, die für alle betroffenen Führerscheinklassen detailliert und bestimmt genug festgelegt sein sollten, unter ähnlichen Bedingungen umzutauschen, die gelten würden, wenn sie von einem Mitgliedstaat ausgestellt worden wären. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.