Erwägungsgrund 44 32025L2205
In Bezug auf Führerscheine, die von Drittländern ausgestellt wurden, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt als Drittländer mit einem mit dem der Union vergleichbaren Sicherheitsniveau im Straßenverkehr benannt sind, oder von Drittländern ausgestellt wurden, für die ein solcher Durchführungsrechtsakt einen Umtausch eines solchen Führerscheins weder ausdrücklich gestattet noch verbietet, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Führerscheine im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften umzutauschen, sofern der entsprechende Unionscode bzw. die entsprechenden Unionscodes auf dem so ausgestellten Führerschein verwendet wird bzw. werden. Wenn der Inhaber eines solchen Führerscheins seinen Wohnsitz in einen neuen Mitgliedstaat verlegt, sollte Letzterer nicht verpflichtet sein, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf diesen Führerschein anzuwenden.