Erwägungsgrund 61 32025L2205
Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere zur Anpassung der Anhänge an etwaige technische, operative oder wissenschaftliche Entwicklungen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung der Teile der Anhänge dieser Richtlinie, in denen die Spezifikationen für physische Führerscheine geregelt sind; zur Änderung des Teils der Anhänge dieser Richtlinie, in dem die Spezifikationen für digitale Führerscheine festgelegt sind; zur Änderung des Teils der Anhänge dieser Richtlinie, in dem die Vorschriften für die anwendbaren Codes der Mitgliedstaaten und der Union geregelt sind; zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie, in denen bestimmte Mindestanforderungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung von Führerscheinen festgelegt sind; und zur Änderung der Anhänge, in denen die Mindestanforderungen für Fahrprüfer festgelegt sind. Diese Befugnis sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden, da technische, operative und wissenschaftliche Entwicklungen die von diesen Anhängen erfassten Bereiche häufig betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.