Art. 57a 32006R0952
Ausschreibungsverfahren
Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit einer Verordnung der Kommission, nachstehend Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens genannt, eine befristete Ausschreibung eröffnen.