Art. 57q 32006R0952
Kontrollberichte
Die Kontrollen gemäß Absatz 57p sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht: Dieser Bericht muss von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls von dem für die Lagerhaltung Verantwortlichen gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.
a)
Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;
b)
Dauer der Kontrolle;
c)
die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf;
d)
die Ergebnisse und Schlussfolgerungen.