Art. 57e 32006R0952
Prüfung der Angebote
(1)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angebote auf der Grundlage der in Artikel 57d Absatz 4 aufgeführten Elemente. Sie entscheiden über die Gültigkeit der Angebote.
(2)
Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.
(3)
Ist ein Angebot ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.