Art. 57k 32006R0952
Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen:
die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während des vertraglichen Lagerungszeitraums auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Einhaltung der in Artikel 57c genannten Anforderungen an den Zucker gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen; in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag jedoch eine Umlagerung genehmigen;
die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;
die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht einzeln identifizierbar zu machen. Jede einzeln gelagerte Einheit wird gekennzeichnet, so dass die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind;
die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen.