Art. 57g 32006R0952
Entscheidung auf der Grundlage der Angebote
(1)
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 57f Absatz 3 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
a)
keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder
b)
eine Höchstbeihilfe festzusetzen.
(2)
Bei Angeboten in Höhe der Höchstbeihilfe kann die Kommission, falls Artikel 57b Absatz 4 Buchstabe d anwendbar ist, einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.Abweichend von Artikel 57b Absatz 5 kann der Bieter, für den ein solcher Koeffizient gilt, beschließen, sein Angebot zurückzuziehen.
(3)
Die Entscheidung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.