Art. 57s 32006R0952
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zuckermengen mit, für die Angebote gemäß Artikel 57h Absatz 1 angenommen wurden und In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 ist der Teilzeitraum des betreffenden Ausschreibungsverfahrens aufzuführen; die Mitteilungen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
für die kein Vertrag abgeschlossen wurde oder
für die Verträge abgeschlossen wurden, die jedoch infolge der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen annulliert werden mussten;
die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 57m von den vertraglichen Verpflichtungen befreit wurden.