Erwägungsgrund 24 32014R0223
Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen. Ferner sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Haushaltsproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden.