Erwägungsgrund 36 32017R2403
Um die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen in Betrieb zu nehmen und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die technischen Anforderungen der Übermittlung zu erfüllen, sollte die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, Daten elektronisch zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können auch eine Finanzhilfe des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten.