Erwägungsgrund 2 32017R2403
Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert. In diesen internationalen Vorschriften ist der Grundsatz verankert, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der Erhaltung der Meeresschätze ergreifen und zu diesem Zweck zusammenarbeiten müssen.