Erwägungsgrund 27 32017R2403
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt, wie es in der Kontrollverordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Daten über ihre Flotten und deren Fischereitätigkeiten zusammentragen, diese Daten verwalten und sie der Kommission zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten sie untereinander, mit der Kommission und mit Drittländern zusammenarbeiten, wenn dies zur Koordinierung der Datenerhebung erforderlich ist.