Erwägungsgrund 25 32021R0691
Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit Behinderungen, Menschen mit pflegebedürftigen Familienangehörigen, junge und ältere Arbeitslose, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund und von Armut bedrohte Menschen zählen, besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Dennoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der Säule verankert sind, gewahrt und gefördert werden.