Erwägungsgrund 42 32021R0691
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF-Interventionen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter dieser Interventionen widerspiegeln.