Erwägungsgrund 27 32021R0691
Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Bearbeitung des Antrags laufend informieren und sollte sie soweit möglich weiter in die Durchführung von Maßnahmen einbinden.