Erwägungsgrund 50 32021R0691
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021 bis 2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten. Die Kommission sollte das Haushaltsverfahren jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung einleiten.