Erwägungsgrund 30 32021R0691
Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Ausgaben entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen erbringt, oder ab dem Tag, an dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, für einen Finanzbeitrag des EGF in Betracht kommen.