Erwägungsgrund 46 32021R0691
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Unionshaushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist.