Erwägungsgrund 18 32021R0691
Der Teil des Unionshaushalts, der dem EGF zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung des EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.