Erwägungsgrund 28 32021R0691
Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte zur Verfügung stehen, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen.