Erwägungsgrund 11 32021R0691
Für die Laufzeit des MFR 2014 bis 2020 wurde der Anwendungsbereich des Fonds mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erneut dahin gehend erweitert, dass Entlassungen nicht nur infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 abgedeckt sind, sondern auch Entlassungen infolge einer etwaigen neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Überdies wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass unter anderem Bestimmungen aufgenommen wurden, nach denen Gruppenanträge, an denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, die innerhalb der gleichen Region in unterschiedlichen Branchen nach der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind, im Rahmen des Fonds ausnahmsweise als zulässig betrachtet werden können, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.