Erwägungsgrund 13 32023R2405
Auf Unionsebene sind in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates allgemeine Vorschriften für erneuerbare Energien im Verkehrssektor festgelegt. In der Vergangenheit haben sich solche horizontalen sektorübergreifenden Regulierungsrahmen als nicht wirksam erwiesen, um einen Übergang von fossilen Kraftstoffen zu SAF im Luftverkehr herbeizuführen. Die Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihr Vorläufer enthalten übergeordnete Ziele für alle Verkehrsträger, für die erneuerbare Kraftstoffe bereitstehen sollen. Da der Kraftstoffmarkt für die Luftfahrt relativ klein und die Produktion erneuerbarer Kraftstoffe für diesen Markt im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern teurer ist, und der Luftverkehrsmarkt der Union durch ein hohes Maß an Wettbewerb und Integration geprägt ist, sollten solche Regulierungsrahmen durch luftfahrtspezifische Maßnahmen ergänzt werden, um den Einsatz von SAF wirksam zu fördern. Zudem besteht die Gefahr, dass es mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001auf nationaler Ebene zu einer erheblichen Fragmentierung des Luftverkehrsmarkts der Union kommt, auf dem national sehr unterschiedliche Ziele für SAF vorgegeben würden. Dies dürfte die Frage gleicher Wettbewerbsbedingungen im Luftverkehr weiter verschärfen.