Erwägungsgrund 37 32023R2405
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständige(n) Behörde(n) benennen, die für die Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung gegenüber Luftfahrzeugbetreibern, Leitungsorganen der Flughäfen der Union und Flugkraftstoffanbietern zuständig sind. Diese Verordnung sollte die Vorschriften darüber festlegen, welche zuständigen Behörden für welche Luftfahrzeugbetreiber, Leitungsorgane der Flughäfen der Union und Flugkraftstoffanbieter zuständig sind. Die Agentur sollte den zuständigen Behörden aggregierte Daten über die Luftfahrzeugbetreiber und Flugkraftstoffanbieter übermitteln, für die diese Behörden zuständig sind. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden anhand der Aggregationsebene diese aggregierten Daten mit anderen Datenquellen vergleichen können.