Erwägungsgrund 50 32023R2405
Die in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung, zu gewährleisten, dass an jedem Flughafen der Union Mindestanteile von SAF bereitgestellt werden, könnte Luftfahrzeugbetreiber, die von Flughäfen der Union abgehende Anschlussflüge mit einem Endziel außerhalb der Union durchführen, dazu verleiten, anstatt über Flughafendrehkreuze in der EU über Nicht-EU-Flughafendrehkreuze zu fliegen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von Flughäfen der Union und Betreibern, die diese Flughäfen nutzen, und zur Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen führen. In Ermangelung verbindlicher Regelungen für die Nutzung von SAF für internationale Flüge auf Ebene der ICAO oder in umfassenden multilateralen oder bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Union und/oder ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, die mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und den Zielen des Übereinkommens von Paris, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde, vergleichbar sind, oder auf internationaler Ebene entwickelter Mechanismen zur Vermeidung der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen und von Wettbewerbsverzerrungen sollte die Kommission insbesondere die Entwicklung gezielter Mechanismen zur Vermeidung dieser Auswirkungen in Erwägung ziehen.