Erwägungsgrund 32 32023R2405
Es muss sichergestellt werden, dass die unter diese Verordnung fallenden Leitungsorgane der Flughäfen der Union die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Luftfahrzeugbetreibern den Zugang zu Flugkraftstoffen, die SAF beinhalten, zu erleichtern, damit der Markthochlauf von SAF nicht behindert wird. Erforderlichenfalls sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Flughafen der Union gelegen ist, von dem Leitungsorgan eines Flughafens der Union verlangen können, die erforderlichen Informationen über die Einhaltung dieser Verordnung vorzulegen, damit Vertrieb und Vertankung von SAF für Luftfahrzeugbetreiber nahtlos gewährleistet sind. Die zuständigen Behörden sollten den Leitungsorganen der Flughäfen der Union und den Luftfahrzeugbetreibern als gemeinsame Anlaufstelle für den Fall dienen, dass technische Klarstellungen in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flugkraftstoffinfrastruktur erforderlich sind. Sobald Luftfahrzeuge mit Strom- oder Wasserstoffantrieb technisch ausgereift und auf dem Markt verfügbar sein werden, wird es gegebenenfalls erforderlich sein, dass die unter diese Verordnung fallenden Leitungsorgane der Flughäfen der Union, Flugkraftstoffanbieter und Betankungsdienstleister alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zusammenzuarbeiten und den Zugang zu der geeigneten Infrastruktur für die Betankung bzw. das Laden von Luftfahrzeugen mit Wasserstoff bzw. Strom zu erleichtern.