Erwägungsgrund 39 32023R2405
Ohne zusätzliche Verfahren lässt sich nicht genau feststellen, ob Luftfahrzeugbetreiber an einem bestimmten Flughafen der Union Anteile von SAF physisch vertankt haben. Daher sollten Luftfahrzeugbetreiber den von ihnen eingesetzten SAF auf der Grundlage von Kaufunterlagen melden können. Luftfahrzeugbetreiber sollten das Recht haben, vom Flugkraftstoffanbieter die Informationen zu verlangen, die sie für die Meldung des Kaufs von SAF benötigen. Zweck der Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist es, die Rückverfolgbarkeit von Flugkraftstoffen zu gewährleisten, und Flugkraftstoffanbieter können die Einhaltung dieser Verordnung anhand eines solchen Massenbilanzsystems nachweisen, auch wenn ein solches System von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt wird.