Erwägungsgrund 42 32023R2405
Zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Luftfahrtbinnenmarkt und mit Blick auf die Einhaltung der Klimaschutzziele der Union sollten mit dieser Verordnung für die Nichteinhaltung der Bestimmungen durch Flugkraftstoffanbieter und Luftfahrzeugbetreiber wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen eingeführt werden. Die Höhe der Sanktionen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umweltschaden und zur Beeinträchtigung der gleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt stehen, die durch die Nichteinhaltung verursacht wurden. Bei der Verhängung von Bußgeldern und anderen Sanktionen sollten die Behörden die Entwicklung der Preise für Flugkraftstoff und SAF im Berichtsjahr berücksichtigen und können auch den Grad der Nichteinhaltung berücksichtigen, etwa im Fall wiederholter Verstöße.