Erwägungsgrund 34 32023R2405
Die Luftfahrzeugbetreiber sollten verpflichtet werden, ihrer/ihren jeweiligen zuständigen Behörde(n) und der Agentur jährlich über die von ihnen bezogenen SAF sowie über deren Merkmale Bericht zu erstatten. Dabei sollten für jeden Kauf und jede Art von SAF Angaben zu den Merkmalen und der Herkunft der Rohstoffe, zum Umwandlungsprozess und zu den Lebenszyklusemissionen gemacht werden.