Erwägungsgrund 25 32023R2405
Mit der vorliegenden Verordnung sollte sichergestellt werden, dass im Wettbewerb unter Luftfahrzeugbetreibern im Hinblick auf den Zugang zu SAF Chancengleichheit herrscht. Um jegliche Verzerrungen auf dem Luftverkehrsmarkt der Union zu vermeiden, sollten allen Flughäfen der Union gleiche Mindestanteile an SAF bereitgestellt werden. Wenngleich es dem Markt freisteht, größere Mengen an SAF bereitzustellen und zu verwenden, sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass für alle Flughäfen der Union identische Vorgaben für die Mindestanteile von SAF gelten. Um für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen und dadurch die Marktentwicklung und den Einsatz der nachhaltigsten und innovativsten Flugkraftstofftechnologien mit Wachstumspotenzial im Hinblick auf den künftigen Bedarf zu fördern, sollten in dieser Verordnung Mindestanteile von SAF, einschließlich Mindestanteile synthetischer Flugkraftstoffe, festgelegt werden, die im Laufe der Zeit schrittweise angehoben werden. Die Festlegung von speziell für synthetische Flugkraftstoffe geltenden Mindestanteilen als Teil der Mindestanteile von SAF ist angesichts des erheblichen Dekarbonisierungspotenzials solcher Flugkraftstoffe und ihrer derzeitigen geschätzten Produktionskosten erforderlich. Synthetische Flugkraftstoffe, die aus Strom aus erneuerbaren Quellen und direkt aus der Luft gewonnenem Kohlenstoff erzeugt werden, können im Vergleich zu konventionellem Flugkraftstoff Emissionseinsparungen von bis zu 100 % erzielen. Auch haben sie erhebliche Vorteile im Vergleich zu anderen Arten von SAF im Hinblick auf die Ressourceneffizienz (insbesondere den Wasserbedarf) des Produktionsprozesses. Die Produktionskosten synthetischer Flugkraftstoffe werden derzeit jedoch auf das Drei- bis Sechsfache des Marktpreises für konventionelle Flugkraftstoffe geschätzt. Daher sollten in dieser Verordnung spezielle Mindestanteile für diese Technologie festgelegt werden.