Erwägungsgrund 35 32023R2405
Die Luftfahrzeugbetreiber sollten ferner als Nachweis dafür, dass kein ungerechtfertigtes „Tankering“ durchgeführt wurde, verpflichtet werden, jährlich über die tatsächlich an den einzelnen Flughäfen der Union vertankten Mengen Flugkraftstoff und auch ihre Einhaltung der geltenden Kraftstoffsicherheitsvorschriften Bericht zu erstatten. Die Berichte sollten von unabhängigen Prüfstellen überprüft und der/den zuständigen Behörde(n) und der Agentur zur Überwachung und Bewertung der Einhaltung übermittelt werden. Unabhängigen Prüfstellen sollten zur Feststellung der Richtigkeit des von den Luftfahrzeugbetreibern gemeldeten Jahresbedarfs an Flugkraftstoff ein von der Kommission genehmigtes Instrument zur Verfügung stehen.