Erwägungsgrund 19 32023R2405
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass weniger angebundene Gebiete in Europa wie Inselgebiete und Gebiete in äußerster Randlage, die oft auf die Luftfahrt als einziges Verkehrsmittel angewiesen sind, nicht unverhältnismäßig durch die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen beeinträchtigt werden und dass der Zugang dieser Gebiete zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. Um zur Wahrung der Luftverkehrsanbindung von Gebieten mit weniger alternativen Verkehrsoptionen beizutragen, sollten die möglichen Auswirkungen der Bestimmungen dieser Verordnung auf die Erschwinglichkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und mögliche Preiserhöhungen auf Flugstrecken, die abgelegene Regionen und andere Gebiete der Union verbinden, berücksichtigt werden.