Erwägungsgrund 29 32023R2405
Diese Verordnung sollte jedoch die Möglichkeit vorsehen, Luftfahrzeugbetreiber während eines begrenzten Zeitraums von der Pflicht des Betankens vor dem Abflug auf bestimmten Strecken, die von Flughäfen der Union abgehen, zu befreien, wenn diese Luftfahrzeugbetreiber nachweisen können, dass schwerwiegende und wiederholt auftretende betriebliche Schwierigkeiten beim Betanken von Luftfahrzeugen an einem bestimmten Flughafen der Union bestehen, die sie an der Durchführung von Turnaround-Flügen innerhalb einer angemessenen Frist hindern, was insbesondere für Randgebiete Auswirkungen auf die Konnektivität haben könnte, oder dass strukturelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Kraftstoff bestehen, die zu wesentlich höheren Kraftstoffpreisen im Vergleich zu den durchschnittlich an anderen Flughäfen der Union angewandten Preisen für ähnliche Arten von Kraftstoffen führen. Die deutlich höheren Preise an dem betreffenden Flughafen der Union sollten nicht in erster Linie auf die stärkere Nutzung von SAF an diesem Flughafen der Union zurückzuführen sein.