Erwägungsgrund 22 32023R2405
Eine breite Palette förderfähiger Rohstoffe ist von entscheidender Bedeutung, um das Potenzial für die Ausweitung der Produktion von SAF zu erschwinglichen Kosten zu maximieren und gleichzeitig ihre Nachhaltigkeit zu garantieren. Diese Verordnung schließt bestimmte Arten von Rohstoffen aus, es sei denn, diese Rohstoffe sind in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt und erfüllen alle geltenden Voraussetzungen, sofern solche Voraussetzungen in diesem Anhang festgelegt sind. Die Liste der nach dieser Verordnung förderfähigen Rohstoffe sollte daher nicht statisch sein, sondern sich mit der Zeit weiterentwickeln, indem neue nachhaltige Rohstoffe im Einklang mit der genannten Richtlinie aufgenommen werden. Änderungen der Liste förderfähiger Rohstoffe in Anhang IX der genannten Richtlinie, die die einschlägigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen, sollten sich unmittelbar in der Liste der nach dieser Verordnung förderfähigen Kraftstoffe für die Produktion von SAF niederschlagen.