Erwägungsgrund 36 32023R2405
Unbeschadet der von den Flugkraftstoffanbietern gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission erfassten Daten sollten die Flugkraftstoffanbieter verpflichtet werden, jährlich in die in jener Richtlinie genannte Datenbank der Union Daten zu dem von ihnen bereitgestellten Flugkraftstoff, einschließlich von SAF und ihrer Merkmale, einzugeben. Dabei sollten Angaben zu den Merkmalen und der Herkunft der Rohstoffe, zum Umwandlungsprozess und zu den Lebenszyklusemissionen bereitgestellter SAF gemacht werden. Die Angaben zu den Merkmalen von SAF umfassen die Art des verwendeten Produkts und der verwendeten Rohstoffe sowie andere Nachhaltigkeitsmerkmale, die für den Nachweis der Übereinstimmung von SAF mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlich sind.