Erwägungsgrund 18 32023R2405
In internationalen Normen für Flugkraftstoffe ist festgelegt, welche Arten konventioneller Flugkraftstoffe mit SAF vermengt oder vermischt werden können; dies hat Auswirkungen auf die Anwendbarkeit dieser Verordnung in Bezug auf Flugkraftstoffe. Darüber hinaus ist die Definition von Flugkraftstoffen auf Drop-in-Kraftstoffe beschränkt und umfasst daher weder für den Antrieb von Luftfahrzeugen verwendeten Wasserstoff noch Strom. Daher gelten Verpflichtungen für Flugkraftstoffanbieter, Leitungsorgane von Flughäfen der Union und Luftfahrzeugbetreiber immer dann für Drop-in-Kraftstoffe, wenn auf Flugkraftstoffe Bezug genommen wird, es sei denn, es geht um Wasserstoff oder Strom.