Erwägungsgrund 51 32023R2405
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Betanken vor dem Abflug, die Luftfahrzeugbetreibern gewährt werden können, sowie zur Festlegung detaillierter Bestimmungen und technischer Standards für das Funktionieren des Kennzeichnungssystems übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.